Ernennung des EU-Datenschutzbeauftragtes

Der Experte zu Ihren Diensten

Der Datenschutzbeauftragte

Der Art. 37 der Allgemeinen Datenschutzverordnung legt die Bedingungen fest, unter denen ein europäisches Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten ernennen muss. Unternehmensgruppen können eine einzelne Person ernennen, sofern diese für jedes Unternehmen leicht erreichbar ist.

Benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten innerhalb der Europäischen Union? Wir haben die richtigen Leute!

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